4 Arbeitgeber begangen hat, aber auch, wenn sonst ein schwerwiegender Mangel des Arbeitnehmers verschwiegen würde und so ein täuschender Gesamteindruck entstünde (Janssen, a.a.O., S. 119 f.). 4.a. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm vorgeworfenen und an sich unbestrittenen Äusserungen hätten mit seinem Verhalten am Arbeitsplatz gegenüber den Mitarbeitern und den Vorgesetzen nichts zu tun; es bestehe kein Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit. Somit könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe Bestimmungen des Arbeitsvertrages verletzt.