330a N. 3). Angaben zu den Beweggründen, die zur Kündigung führen, sind ebenfalls dann notwendiger Bestandteil des Vollzeugnisses, wenn sie zur Würdigung des Gesamtbildes des Arbeitnehmers beitragen. Das Motiv ist beispielsweise aufzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen eine Straftat gegen den