Die Meinungsäusserung der Beamten ist auch bezüglich der Form eingeschränkt. Sie haben sich eines ihrer Stellung entsprechenden ehrbaren Verhaltens zu erweisen und sich der Polemik, Unsachlichkeit und Diffamierung zu enthalten (Hänni, a.a.O., Rz. 124). d. Beim Vollzeugnis müssen Angaben zum Beendigungsgrund im engeren Sinne - also zur juristischen Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - gemacht werden, wenn er zur Würdigung des Gesamtbildes des Arbeitnehmers beiträgt (Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 7. Mai 1986, veröffentlicht in JAR 1988, S. 251 f.; Rehbinder, a.a.O., Art. 330a N. 10; Streiff / von Kaenel, a.a.O., Art. 330a N. 3).