vertrauenswürdig, stellt dies einen triftigen Grund für die Nichtwiederwahl dar (Hangartner, a.a.O., S. 400 f.). Die Meinungsäusserungsfreiheit des Bediensteten ist insofern beschränkt, als der Inhalt der Äusserung nicht geeignet sein darf, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung zu beeinträchtigen (Max Imboden / René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, Nr. 148, S. 470 f.). Die Meinungsäusserung der Beamten ist auch bezüglich der Form eingeschränkt.