24 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) hat sich der Beamte durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche Stellung erfordert. Der Beamte hat aufgrund des besonderen Rechts- und Treueverhältnisses alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und der Funktionäre beeinträchtigen könnte (vgl. zum Ganzen Entscheide der Personalrekurskommission vom 24. Februar 1997 bzw. 2. Juni 1999, veröffentlicht in VPB 61.80 E. 9b bzw. 64.37 E. 2b, mit weiteren Hinweisen; Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl.