Entsprechend ist das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis mit den sich daraus ergebenden ausserdienstlichen Verhaltenspflichten im vorliegenden Zusammenhang nach den für Tendenzbetriebe geltenden Massstäben zu beurteilen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. Beamte stehen während der Amtsdauer in einem besonderen Rechtsverhältnis. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) hat sich der Beamte durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche Stellung erfordert.