3 Verhaltens weniger streng zu handhaben, soweit dieses mit den Zielen des Tendenzbetriebs grundlegend im Widerspruch steht (Janssen, a.a.O., S. 111 und S. 128 f.). c. Der demokratische Rechtsstaat ist aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Tendenzbetrieb (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 96 f.). Entsprechend ist das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis mit den sich daraus ergebenden ausserdienstlichen Verhaltenspflichten im vorliegenden Zusammenhang nach den für Tendenzbetriebe geltenden Massstäben zu beurteilen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.