Hinweise auf die politischen Anschauungen und die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen und dergleichen gehören in aller Regel nicht ins Arbeitszeugnis (Janssen, a.a.O., S. 127 f.). b. Anders ist die Rechtslage auch bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, wenn das ausserdienstliche Verhalten zufolge einer gesteigerten Treuepflicht zu Recht Gegenstand des Interesses des Arbeitgebers ist, was bei einem Tendenzbetrieb regelmässig der Fall ist. Hier zeigen sich auch die Grenzen der Grundrechtsverwirklichung - namentlich im Hinblick auf die Meinungsäusserungsfreiheit - im privaten Arbeitsverhältnis besonders deutlich (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl.