Dabei darf die Beurteilung nach den Vorgaben des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) grundsätzlich ausschliesslich das Verhalten am Arbeitsplatz betreffen. Ausserdienstliches Verhalten ist nur zu berücksichtigen, wenn es störend auf das Arbeitsverhältnis eingewirkt hat (Rehbinder, a.a.O., Art. 330a N. 8). Hinweise auf die politischen Anschauungen und die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen und dergleichen gehören in aller Regel nicht ins Arbeitszeugnis (Janssen, a.a.O., S. 127 f.).