Unter Verhalten - und nur dessen Beurteilung ist im vorliegenden Fall strittig - ist grundsätzlich das dienstliche Verhalten des Zeugnisempfängers gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie im gegebenen Fall gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, gegenüber Dritten, die Teamfähigkeit, die Beachtung von Vorschriften und Weisungen, das Führungsverhalten sowie die Verantwortungsbereitschaft zu verstehen (Janssen, a.a.O., S. 111). Dabei darf die Beurteilung nach den Vorgaben des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) grundsätzlich ausschliesslich das Verhalten am Arbeitsplatz betreffen.