3.a. Gegenstand des Dienstzeugnisses sind namentlich Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Unter Verhalten - und nur dessen Beurteilung ist im vorliegenden Fall strittig - ist grundsätzlich das dienstliche Verhalten des Zeugnisempfängers gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie im gegebenen Fall gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, gegenüber Dritten, die Teamfähigkeit, die Beachtung von Vorschriften und Weisungen, das Führungsverhalten sowie die Verantwortungsbereitschaft zu verstehen (Janssen, a.a.O., S. 111).