» X teilte der vorgesetzten Dienststelle mit, er könne den in Frage stehenden Absatz des Zeugnisses nicht hinnehmen. Er ersuche um Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses, aus dem eindeutig hervorgehe, dass die Nichtwiederwahl aus mit der Amtsführung in keinerlei Zusammenhang stehenden politischen Gründen erfolgt sei. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, erhob X mit Eingabe vom 6. April 2001 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) und beantragte, die Verfügung der vorgesetzten Dienststelle sei aufzuheben. Aus den Erwägungen: 2.b.aa. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis steht im Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.