X war bis zum 31. Dezember 2000 bei der Bundesverwaltung im Beamtenverhältnis angestellt. Mit Verfügung vom 22. September 2000 wurde ihm die Nichtwiederwahl für die Amtsdauer 2001 bis 2004 eröffnet. Das von der vorgesetzten Behörde ausgestellte Arbeitszeugnis enthielt folgenden Absatz: «Das Dienstverhältnis mit Herrn X wurde durch die [vorgesetzte Dienststelle] per 31. Dezember 2000 aufgelöst, da das Vertrauensverhältnis wegen wiederholter rassistischer Äusserungen im Internet erheblich gestört war.» X teilte der vorgesetzten Dienststelle mit, er könne den in Frage stehenden Absatz des Zeugnisses nicht hinnehmen.