1 - Die angemessene Form der Erwähnung des beanstandeten Verhaltens ergibt sich aus einer Abwägung zwischen den schützenswerten Drittinteressen künftiger Arbeitgeber einerseits und der Pflicht der Dienststelle, das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht über Gebühr zu erschweren, andererseits (E. 5b).