Bundespersonal. Berichtigung des Dienstzeugnisses. - Gegenstand des Dienstzeugnisses sind Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Unter Verhalten ist grundsätzlich das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers zu verstehen (E. 3a). - Das ausserdienstliche Verhalten darf - namentlich wenn es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt und zum Gesamtbild des Arbeitnehmers beiträgt - im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Dies setzt aber voraus, dass es zufolge einer gesteigerten Treuepflicht zu Recht Gegenstand des Interesses des Arbeitgebers ist (E. 3b, 3c und 3d).