{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-65-95--_2001-05-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005357.pdf?ID=150005357", "Checksum": "8a671954a430123c7a6b1664e1d91536"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 31.05.2001 JAAC 65.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 31.05.2001 JAAC 65.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:08", "Checksum": "75fec483cb4b0c59a98cea66f60eaf09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.95 \r\n\n 5\ndie Nichtwiederwahl für die Amtsperiode 2001-2004 genannt, obwohl sich\ndiese auf ausserdienstliches Verhalten des Beschwerdeführers beziehen,\nwelches mit seiner beruflichen Tätigkeit, wie er zu Recht hervorhebt, in\nkeinem Zusammenhang steht. Vielmehr sind die Äusserungen, die zur\nNichtwiederwahl geführt haben, im Zusammenhang mit der am 24. September\n2000 zur Abstimmung gelangten Volksinitiative «für eine Regelung der\nZuwanderung (18-Prozent-Initiative)» zu sehen.\n5. Steht aufgrund der vorherigen Erwägungen fest, dass die vorgesetzte\nDienststelle grundsätzlich berechtigt war, die Gründe für die Nichtwiederwahl\nim Arbeitszeugnis zu nennen, stellt sich die Frage, ob die konkrete\nFormulierung des Schlussabschnitts, wonach «das Vertrauensverhältnis\nwegen wiederholter, ausserdienstlicher rassistischer Äusserungen im Internet\nerheblich gestört war», rechtlicher Prüfung standhält.\na. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, es sei festzuhalten,\ndass er wegen ausserdienstlicher politischer Äusserungen im Internet ohne\nZusammenhang mit dem [...]dienst für die Amtsdauer 2001 - 2004 nicht\nwiedergewählt und per 31. Dezember 2000 aus dem Bundesdienst entlassen\nworden sei.\nb. Um die angemessene Form der Erwähnung des Grundes für die\nBeendigung des Dienstverhältnisses zu ermitteln, ist abzuwägen zwischen\nder Fürsorgepflicht der vorgesetzten Dienststelle einerseits, wonach diese\ndas wirtschaftliche Fortkommen des Bediensteten nicht erschweren darf,\nund der Wahrheitspflicht andererseits. Dabei ist zu beachten, dass die\nÄusserung der Wahrheit nicht der Genugtuung der Dienststelle, sondern\nden allfälligen Interessen zukünftiger Arbeitgeber dienen soll. Diesen\nDrittinteressen ist hinreichend Rechnung getragen, wenn die oben (E. 5a\nhiervor) verwendete Formulierung zum Zeugnistext erhoben wird. Dadurch\nwird auch kein schwerwiegender Mangel des Arbeitnehmers verschwiegen;\nebensowenig entsteht ein täuschender Gesamteindruck (vgl. Janssen,\na.a.O., S. 120). Wer die Schlusspassage in der erwähnten Formulierung liest,\nist ohne Weiteres in der Lage, daraus den Schluss zu ziehen, dass die in\nFrage stehenden Äusserungen, gerade weil darauf hingewiesen wird, dass\nkein Zusammenhang mit dem [...]dienst besteht, dem Inhalt und/oder der\nForm nach sehr fragwürdig gewesen sein müssen, da sie gleichwohl zur\nBeendigung des Dienstverhältnisses geführt haben. Demgegenüber hält die\nFormulierung der vorgesetzten Dienststelle dieser Interessenabwägung nicht\nStand. Vielmehr schadet sie - selbst unter der Annahme, die Qualifikation\nder Äusserungen als «rassistisch» sei zutreffend - dem Betroffenen über\nGebühr und ohne dass dies zur Wahrung schützenswerter Drittinteressen\nnotwendig wäre. Damit erweist sich die Beschwerde insofern als begründet.\nDie vorgesetzte Dienststelle hat demnach die in E. 5a erwähnte Formulierung\nzu übernehmen und dem Schlussabschnitt des Arbeitszeugnisses zugrunde zu\nlegen.\nNach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die vorgesetzte Dienststelle\ndie Äusserungen des Beschwerdeführers ohne vorherige strafrechtliche\nVerurteilung als «rassistisch» bezeichnen durfte, obwohl dieser zwar\nzugegeben hatte, die in Frage stehenden Äusserungen getan zu haben, sich\naber gegen deren Bezeichnung als «rassistisch» gewehrt hatte.\n\n6\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.95 - Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Personalrekurskommission\nvom 31. Mai 2001 i.S. X [PRK 2001-016]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 357\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}