{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-65-95--_2001-05-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005357.pdf?ID=150005357", "Checksum": "8a671954a430123c7a6b1664e1d91536"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 31.05.2001 JAAC 65.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 31.05.2001 JAAC 65.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:08", "Checksum": "75fec483cb4b0c59a98cea66f60eaf09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.95 \r\n\n 4\nArbeitgeber begangen hat, aber auch, wenn sonst ein schwerwiegender\nMangel des Arbeitnehmers verschwiegen würde und so ein täuschender\nGesamteindruck entstünde (Janssen, a.a.O., S. 119 f.).\n4.a. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm\nvorgeworfenen und an sich unbestrittenen Äusserungen hätten mit seinem\nVerhalten am Arbeitsplatz gegenüber den Mitarbeitern und den Vorgesetzen\nnichts zu tun; es bestehe kein Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit.\nSomit könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe Bestimmungen des\nArbeitsvertrages verletzt. Diese Aussage ist, soweit ausgeführt wird, dass\ndie strittigen Äusserungen nichts mit seinem Verhalten am Arbeitsplatz zu\ntun haben, zwar richtig, verkennt aber, dass ausserdienstliches Verhalten\nebenfalls eine «Verletzung der Bestimmungen des Arbeitsvertrages» darstellen\nkann (vgl. E. 3c hiervor).\nb. Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Ermahnung\nwiederholt Äusserungen der in Frage stehenden Natur gemacht, auch\nnachdem er wusste, dass die Öffentlichkeit durch die Presse darauf\naufmerksam geworden war. Er wurde unter anderem mit folgender\nFormulierung zitiert: «mit der heutigen regierung im zweiten weltkrieg\nwären einige hunderttausend juden durchgefüttert worden bis auch die\nschweizer verhungert wären, wenn adolf (nicht ogi) nicht vorher seine\nbewaffneten friedenssicherer geschickt und dann alle juden entsorgt hätte!!!»\n(Zeitungsartikel). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Israelitische\nGemeindebund diesen Fall gegenüber Justizministerin Ruth Metzler zur\nSprache zu bringen gedenke (Zeitungsartikel). Der Beschwerdeführer wusste\noder hätte wissen müssen, dass durch seine Äusserungen das Vertrauen in die\nIntegrität der Verwaltung und insbesondere seiner Dienststelle erschüttert\nwerden würde.\nc. Obwohl eine Verletzung der Treuepflicht wegen formell\nunbotmässiger Äusserungen nicht leichthin anzunehmen ist, sondern\nvielmehr die Umstände des Einzelfalles massgebend sind, ist aufgrund der\nteilweise krassen und trotz entsprechender Ermahnung erfolgten Äusserungen\ndes Beschwerdeführers im Wissen darum, dass sein Internet-Pseudonym\nbereits enttarnt war, von einer erheblichen Verletzung der Treuepflicht\nauszugehen. Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er\ninnerhalb der Verwaltung keine besonders exponierte Stelle versehen hat (vgl.\nEntscheid der Personalrekurskommission vom 24. Februar 1997, veröffentlicht\nin VPB 61.80 E. 9b).\nd. Wenn es schon nach den für Tendenzbetriebe geltenden Regeln\ngrundsätzlich gerechtfertigt sein kann, beim Vorliegen einer entsprechenden\nVerfehlung darauf hinzuweisen, dass der Angestellte ausserdienstliche\nVerhaltenspflichten verletzt hat (vgl. E. 3b hiervor), gilt dies umso mehr,\nwenn das Verhalten zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat\nund zum Gesamtbild des Arbeitnehmers beiträgt (vgl. E. 3d hiervor). Dies\nist im vorliegenden Fall gegeben, da trotz entsprechender Ermahnung\nwiederholte Äusserungen zu beurteilen sind, die geeignet sind, das Vertrauen\nin die Integrität der Verwaltung zu erschüttern. Damit kann nicht von einer\neinmaligen und für das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers nicht\nbezeichnenden Verfehlung ausgegangen werden. Die vorgesetzte Dienststelle\nhat darum grundsätzlich zu Recht im Arbeitszeugnis auch die Gründe für\n\n"}