- Die Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu einer Agglomeration ist als solches nicht zu kritisieren und ruft im vorliegenden Fall keine Rechtsungleichheit hervor (E. 5b). Die einzelnen Schätzungsparameter dürfen nicht von den anderen gesondert betrachtet werden, vielmehr müssen sie in der Gesamtheit des Systems, das diese bilden, gesehen werden (E. 5d). - Eine Entschädigung, die bei weitem weniger als 70% der Miete von vergleichbaren Objekten in der Region beträgt, ist zulässig (E. 5d). - Die Einführung einer gestaffelten Erhöhung der Entschädigung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 5d).