Bundespersonal. Anfechtung der Erhöhung der Entschädigung für die Benutzung der Dienstwohnung. Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Rechtsgleichheit. - Die PRK ist zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde betreffend die Erhöhung der Entschädigung für die Benutzung der Dienstwohnung (E. 1a). - Dem Prinzip der Rechtsgleichheit steht die Anwendung von abstrakten oder technischen Kriterien bzw. von schematischen Regelungen nicht entgegen, solange deren Transparenz und Objektivität garantiert sind (E. 4). - Die Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu einer Agglomeration ist als solches nicht zu kritisieren und ruft im vorliegenden Fall keine