3 zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses noch eine solche zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers handelt, besteht kein schützenswertes Interesse Dritter, hierüber informiert zu werden. Fehlt es somit an einem überwiegenden Interesse Dritter an der Erwähnung der Tatsache, dass die Probezeit verlängert wurde, muss auf diesen Hinweis verzichtet werden. Insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich demzufolge als offensichtlich begründet und ist gutzuheissen. Der fragliche Satz im Dienstzeugnis ist wie folgt zu formulieren: «Frau E. verlässt uns auf eigenen Wunsch per 31.05.1999.»