Insbesondere sei der Hinweis, dass die Probezeit verlängert worden ist, wegzulassen. Mithin gilt es zu prüfen, ob das Interesse Dritter an der Erwähnung dieser Tatsache grösser ist als dasjenige der Beschwerdeführerin am Verzicht auf einen entsprechenden Hinweis im Arbeitszeugnis. Die Erwähnung der Tatsache, dass die Probezeit im gegenseitigen Einvernehmen von drei auf sechs Monate verlängert wurde, ist ohne Zweifel geeignet, das berufliche Fortkommen eines Arbeitnehmers zu erschweren. Da es sich dabei weder um eine Angabe