Das Festhalten von Informationen ist nur insoweit erlaubt, als es die Interessen Dritter erfordern. Zugleich dürfen keine höher einzustufenden Interessen des Arbeitnehmers an der Nichterwähnung bestehen (Janssen, a.a.O., S. 70, 75, 123). b. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das von Professor X am 1. Dezember 1999 ausgestellte Arbeitszeugnis enthalte immer noch Passagen, die in einem korrekten Zeugnis nichts verloren hätten. Insbesondere sei der Hinweis, dass die Probezeit verlängert worden ist, wegzulassen.