330a N. 3 und 5; Peter Münch, Von der Kündigung und ihren Wirkungen in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Stellenwechsel und Entlassung, Basel und Frankfurt am Main 1997, Rz. 1.87 und 1.95). dd. Das Arbeitszeugnis muss vollständig sein, d. h. es muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, veröffentlicht in JAR 1996, S. 274; Rehbinder, a.a.O., Art. 330a OR N. 14). Trotzdem kann nicht jede Information im Arbeitszeugnis Eingang finden. Das Festhalten von Informationen ist nur insoweit erlaubt, als es die Interessen Dritter erfordern.