Das Zeugnis hat grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, sollte also wohlwollend sein, doch findet das Wohlwollen eine Grenze an der Wahrheitspflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmers geht nicht auf ein gutes, sondern ein objektiv wahres Zeugnis (Rehbinder, a.a.O., Art. 330a N. 14). So dürfen im Vollzeugnis sogar negative Dinge stehen, wenn sie wahr und für das Zeugnis relevant sind (Janssen, a.a.O., S. 75). Kleinliche Korrekturwünsche an einem an sich zutreffenden Zeugnis werden vom Richter zurückgewiesen; der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen wählt (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 330a N. 3 und 5;