330a N. 3). Unter Leistung sind sowohl das berufliche Können als auch die tatsächliche Anwendung desselben bei der Verrichtung der Arbeit zu verstehen. Unter Verhalten sind alle übrigen Eigenschaften zu begreifen, welche die dienstliche Brauchbarkeit des Arbeitnehmers beeinflussen und bei der Arbeit zu Tage treten, also vorab das dienstliche Verhalten während der Arbeit (Wilhelm Schönenberger / Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, Art. 330a OR N. 14). cc. Das Zeugnis hat grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, sollte also wohlwollend sein, doch findet das Wohlwollen eine Grenze an der Wahrheitspflicht.