Gemäss Art. 69 Abs. 3 der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO, SR 172.221.104) kann der Angestellte verlangen, dass ihm die vorgesetzte Amtsstelle ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht. Auf besonderes Verlangen des Angestellten hat sich das Zeugnis auch über seine Leistungen und sein Verhalten auszusprechen (Art. 69 Abs. 4 AngO). Die betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) lauten gleich (Art. 51 Abs. 1 und 2 BtG).