die im Dienstzeugnis enthaltene Beurteilung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmerin beziehungsweise Erwähnung von Art und Dauer des Dienstverhältnisses nicht zutrifft, wird nicht dargelegt. Sollte mit der Beschwerde eine über die Streichung der erwähnten Passage hinausgehende Änderung des Dienstzeugnisses beabsichtigt sein, kann darauf mangels Substantiierung nicht eingetreten werden. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde kann somit im erwähnten Umfang eingetreten werden. b. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 71a Abs. 2 VwVG). 2.a.aa. Gemäss Art.