Bundespersonal. Dienstzeugnis. - Damit auf eine Klage zur Berichtigung eines Dienstzeugnisses eingetreten werden kann, muss der Arbeitnehmer den verlangten Text selbst formulieren (E. 1a/bb). - Das Festhalten von Informationen im Dienstzeugnis ist nur insoweit zulässig, als es die Interessen Dritter erfordern. Zugleich dürfen keine höher einzustufenden Interessen des Arbeitnehmers an der Nichterwähnung bestehen (E. 2a/dd).