Dem ETH-Rat steht es im Weiteren frei, seinerseits die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben und die EMPA anzuweisen, eine neue Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung und rechtsgenügender Begründung zu erlassen oder nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels in der Sache selbst zu entscheiden. Auf die weiterlautenden Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich Gehaltsnachzahlung und Abgangsentschädigung kann dagegen nicht eingetreten werden (vgl. vorstehende E. 2b). Im Übrigen war das letztere Begehren auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral