vom 21. März 2000 lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt. Es darf dem Beschwerdeführer daher aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 13. November 1999 kein Nachteil erwachsen. Da der ETH-Rat somit zu Unrecht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2000 nicht eingetreten ist, ist der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 16. März / 23. Mai 2000 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den ETH-Rat zurückzuweisen; die in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Rügen sind in diesem Sinne berechtigt.