Für die PRK besteht deshalb keine Veranlassung, die - nicht streitige - Darstellung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Bei diesem Stand der Dinge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und formgemäss begründete Verfügung rechtzeitig angefochten hätte. Darüber hinaus ist die Begründung der erstinstanzlichen Verfügung als mangelhaft anzusehen. Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren zudem nicht geheilt (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 366); so wurde vom ETH-Rat insbesondere kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, sondern die Vernehmlassung der EMPA zur Beschwerde vor der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben