3 der EMPA bei seinem Vorgesetzten die fehlende Rechtsmittelbelehrung und die fehlende Begründung der Verfügung beanstandet habe. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass die EMPA trotz dieser Beanstandung die Verfügung nicht durch eine fehlerfreie Verfügung ersetzen werde. Der ETH-Rat hat dem in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2000 in keiner Weise widersprochen. Für die PRK besteht deshalb keine Veranlassung, die - nicht streitige - Darstellung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.