PRK 1996-031], E. 4). ee. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung gewusst habe, bei welcher Instanz und innert welcher Frist die Verfügung der EMPA anzufechten sei. Diese Kenntnis würde im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechen; denn danach vermag sich auf eine unrichtige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht zu berufen, wer die Mangelhaftigkeit kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte kennen müssen (BGE 121 II 78 E. 2a mit Hinweisen). Indessen macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend, dass er unmittelbar nach Erhalt der Verfügung