Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Es ist vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 122 I 99 E. 3a/aa, BGE 113 Ib 267 E. 4a und BGE 111 V 150 E. 4c; vgl. auch den nicht veröffentlichten Entscheid der PRK vom 6. November 1996 i.S. B. [PRK 1996-031], E. 4).