eine Rechtsmittelbelehrung noch eine hinreichende Begründung (vgl. oben, E. 2c/bb). Da kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 35 Abs. 3 VwVG vorlag, der es der EMPA erlaubt hätte, auf eine Rechtsmittelbelehrung und eine Begründung zu verzichten, erweist sich die Verfügung vom 16. November 1999 als mangelhaft. dd. Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte.