35 Abs. 2 VwVG). Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). cc. In der von der EMPA am 16. November 1999 verfügten Rückstufung und Änderung der Amtsbezeichnung ist eine Anordnung zu erblicken, die unmittelbar die Ansprüche und Pflichten des Beschwerdeführers berührt und in dessen Rechtsstellung eingreift. Sie war dem Beschwerdeführer als Verfügung zu eröffnen, unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 34 ff. VwVG. Die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Verfügung vom 16. November 1999 enthielt jedoch entgegen Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG weder