In der Begründung muss die verfügende Behörde kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich in der Begründung insofern niederschlagen, als diese für die Verfügung wesentlich sind. Je grösser der Spielraum der Behörde und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 355 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Art. 35 Abs. 2 VwVG).