2 verfügte insofern eine Rückstufung von der 25. in die 22. Gehaltsklasse und eine Änderung der Funktion des Beschwerdeführers vom Sektionschef zum Fachbeamten. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt diese Verfügung nicht. bb. Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen den Parteien schriftlich. Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der Begründung muss die verfügende Behörde kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt.