2.13 und 2.63). Die beschwerdeführende Partei kann aber entsprechend dem prozessualen Grundsatz, dass sich der Streitgegenstand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht verändern darf, nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 405). c. Im vorliegenden Fall ist mithin allein über die Rechtsfrage zu befinden, ob der ETH-Rat zu Recht auf die vom Beschwerdeführer bei ihm erhobene Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist. aa. Ausgangspunkt bildet die Verfügung der EMPA vom 16. November 1999.