Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer aber auch - und vor allem - die Aufhebung des Nichteintretensentscheides des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat). b. Die bei ihr angefochtenen Verfügungen und Beschlüsse überprüft die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 Bst. a, b und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, kann allerdings nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint.