(…) 2.a. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als mit ihr die Aufhebung der (erstinstanzlichen) Verfügung der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) verlangt wird. Denn Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der Rekurskommission bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (André Moser, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.13). Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer aber auch - und vor allem - die Aufhebung des Nichteintretensentscheides des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat).