{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-65-43--_2000-11-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005186.pdf?ID=150005186", "Checksum": "d1b97332917c25e5f2324971bddeda9b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 09.11.2000 JAAC 65.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 09.11.2000 JAAC 65.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 09.11.2000 JAAC 65.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:00", "Checksum": "6b4de4df241fb641a7ff3a591385f662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 09.11.2000 JAAC 65.43 \r\n\n 2\nverfügte insofern eine Rückstufung von der 25. in die 22. Gehaltsklasse und\neine Änderung der Funktion des Beschwerdeführers vom Sektionschef zum\nFachbeamten. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt diese Verfügung nicht.\nbb. Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen den\nParteien schriftlich. Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde\nsie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit\neiner Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der\nBegründung muss die verfügende Behörde kurz die Überlegungen nennen,\nvon denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die\nWürdigung der Parteivorbringen muss sich in der Begründung insofern\nniederschlagen, als diese für die Verfügung wesentlich sind. Je grösser der\nSpielraum der Behörde und je stärker ein Entscheid in die individuellen\nRechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die\nBegründung eines Entscheides zu stellen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 355\nmit Hinweisen). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche\nRechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Art. 35\nAbs. 2 VwVG). Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung\nverzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine\nPartei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG).\ncc. In der von der EMPA am 16. November 1999 verfügten Rückstufung\nund Änderung der Amtsbezeichnung ist eine Anordnung zu erblicken, die\nunmittelbar die Ansprüche und Pflichten des Beschwerdeführers berührt\nund in dessen Rechtsstellung eingreift. Sie war dem Beschwerdeführer\nals Verfügung zu eröffnen, unter Beachtung der Formvorschriften von\nArt. 34 ff. VwVG. Die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Verfügung vom\n16. November 1999 enthielt jedoch entgegen Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG weder\neine Rechtsmittelbelehrung noch eine hinreichende Begründung (vgl. oben,\nE. 2c/bb). Da kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 35 Abs. 3 VwVG vorlag,\nder es der EMPA erlaubt hätte, auf eine Rechtsmittelbelehrung und eine\nBegründung zu verzichten, erweist sich die Verfügung vom 16. November\n1999 als mangelhaft.\ndd. Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung\neiner Verfügung kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit\nder Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte.\nEs ist vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob\ndie betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und\ndadurch benachteiligt worden ist (BGE 122 I 99 E. 3a/aa, BGE 113 Ib 267 E. 4a\nund BGE 111 V 150 E. 4c; vgl. auch den nicht veröffentlichten Entscheid der\nPRK vom 6. November 1996 i.S. B. [PRK 1996-031], E. 4).\nee. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er trotz der\nfehlenden Rechtsmittelbelehrung gewusst habe, bei welcher Instanz und\ninnert welcher Frist die Verfügung der EMPA anzufechten sei. Diese Kenntnis\nwürde im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich zu\nUngunsten des Beschwerdeführers sprechen; denn danach vermag sich auf\neine unrichtige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht zu berufen, wer die\nMangelhaftigkeit kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte kennen müssen\n(BGE 121 II 78 E. 2a mit Hinweisen). Indessen macht der Beschwerdeführer im\nvorliegenden Fall geltend, dass er unmittelbar nach Erhalt der Verfügung\n\n3\nder EMPA bei seinem Vorgesetzten die fehlende Rechtsmittelbelehrung\nund die fehlende Begründung der Verfügung beanstandet habe. Er habe\nnicht davon ausgehen müssen, dass die EMPA trotz dieser Beanstandung\ndie Verfügung nicht durch eine fehlerfreie Verfügung ersetzen werde. Der\nETH-Rat hat dem in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2000 in keiner\nWeise widersprochen. Für die PRK besteht deshalb keine Veranlassung, die\n- nicht streitige - Darstellung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.\nBei diesem Stand der Dinge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer\neine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und formgemäss begründete\nVerfügung rechtzeitig angefochten hätte. Darüber hinaus ist die Begründung\nder erstinstanzlichen Verfügung als mangelhaft anzusehen. Dieser\nMangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren zudem nicht geheilt (vgl.\nKölz/Häner, a.a.O., Rz. 366); so wurde vom ETH-Rat insbesondere kein zweiter\nSchriftenwechsel durchgeführt, sondern die Vernehmlassung der EMPA\nzur Beschwerde vor der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben\nvom 21. März 2000 lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt. Es darf dem\nBeschwerdeführer daher aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung\nvom 13. November 1999 kein Nachteil erwachsen.\nDa der ETH-Rat somit zu Unrecht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers\nvom 15. Februar 2000 nicht eingetreten ist, ist der angefochtene\nNichteintretensentscheid vom 16. März / 23. Mai 2000 aufzuheben und\ndie Sache zur materiellen Behandlung an den ETH-Rat zurückzuweisen;\ndie in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Rügen sind in diesem\nSinne berechtigt. Dem ETH-Rat steht es im Weiteren frei, seinerseits die\nerstinstanzliche Verfügung aufzuheben und die EMPA anzuweisen, eine neue\nVerfügung mit Rechtsmittelbelehrung und rechtsgenügender Begründung\nzu erlassen oder nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels in der\nSache selbst zu entscheiden.\nAuf die weiterlautenden Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich\nGehaltsnachzahlung und Abgangsentschädigung kann dagegen nicht\neingetreten werden (vgl. vorstehende E. 2b). Im Übrigen war das letztere\nBegehren auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.\n\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n"}