Die PRK ist somit zur Behandlung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid der Gruppe Heer vom 27. Juli 1999 funktionell unzuständig. b. Durch seine Beschwerdeführung bei der PRK bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er die Verfügung der Gruppe Heer vom 27. Juli 1999 vor dieser Instanz anfechten will. Die PRK hat deshalb angesichts der fehlenden Zuständigkeit und der besonderen Umstände (erstmalige Beurteilung der Frage der Zuständigkeit in diesem Sachbereich)