Für die vorliegende Beschwerde wäre die PRK örtlich ohne weiteres zuständig. 2.a. Im vorliegenden Fall hat auf Grund einer departementsinternen Kompetenzdelegation die Gruppe Heer als erste Instanz über eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Schaden des Bundes aus dem Unfall vom 17. Februar 1999 befunden. Damit liegt nicht eine erstinstanzliche Verfügung oder ein Beschwerdeentscheid eines Departements, der Bundeskanzlei, der Oberzolldirektion oder der letzten Instanz einer autonomen eidgenössischen Anstalt bzw. eines Betriebs vor. Die PRK ist somit zur Behandlung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid der Gruppe Heer vom 27. Juli 1999 funktionell unzuständig.