Der Oberbegriff der «Verfügung» in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zum VG lässt sich daher auch vom Wortlaut her dahin auslegen, dass er nicht nur erstinstanzliche Verfügungen, sondern auch Beschwerdeentscheide umfasst. d. Die örtliche Zuständigkeit spielt im Verwaltungsverfahren des Bundes keine grosse Rolle, da es in der Regel nur eine einzige mit einer bestimmten Aufgabe betraute Amtsstelle bzw. Rechtsmittelbehörde gibt (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 229). Für die vorliegende Beschwerde wäre die PRK örtlich ohne weiteres zuständig.