Vielmehr wird damit die Zuständigkeit der PRK, die sich bereits aus einer system- und gesetzeskonformen Auslegung der übrigen massgebenden Bestimmungen ergibt, bestätigt. Wenn in dieser Bestimmung der Begriff «Verfügung» verwendet wird, braucht dies nicht zwingend im Sinne eines erstinstanzlichen Entscheids verstanden zu werden, sondern kann allgemein Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG bedeuten. Hierzu gehören auch Beschwerdeentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Der Oberbegriff der «Verfügung» in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zum VG lässt sich daher auch vom Wortlaut her dahin auslegen, dass er nicht nur erstinstanzliche Verfügungen, sondern auch Beschwerdeentscheide umfasst.