58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG diesbezüglich einzig dann funktionell zuständig ist, wenn ein Beschwerdeentscheid bzw. eine erstinstanzliche Verfügung eines Departements, der Bundeskanzlei, der Oberzolldirektion oder letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe angefochten wird. Dem steht - entgegen der vom GS-VBS in seinem Schreiben vom 27. Oktober 1999 geäusserten Ansicht - Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zum VG nicht entgegen. Vielmehr wird damit die Zuständigkeit der PRK, die sich bereits aus einer system- und gesetzeskonformen Auslegung der übrigen massgebenden Bestimmungen ergibt, bestätigt.