cc. Bezüglich des anwendbaren Verfahrens für die rechtsmittelmässige Überprüfung von Rückgriffsverfügungen bezeichnet Art. 10 VG die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege als anwendbar, was bedeutet, dass keine vom dienstrechtlichen Verfahren abweichende Lösung getroffen wurde. Dies gilt auch für den Instanzenzug bei Verfügungen nach Art. 7 bzw. Art. 8 VG, weshalb die PRK auf Grund von Art. 58 Abs. 2 Bst.