Daraus erhellt, dass die PRK - abgesehen vom Fall des Sprungrekurses gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG - funktionell nie zuständig ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide bzw. Verfügungen von Ämtern oder Gruppen (André Moser, Der Rechtsschutz im Bund, in: Peter Helbling / Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 553). Verfügt in erster Instanz nicht ein Departement bzw. die Bundeskanzlei, die Oberzolldirektion oder die oberste Instanz einer autonomen Anstalt bzw. eines autonomen Betriebs, muss zuerst ein verwaltungsinternes Rechtsmittel ergriffen werden, bevor die funktionelle Zuständigkeit der PRK gegeben ist. bb.