Da der Beschwerdeführer den Unfall als ziviler Angestellter nach Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO, SR 172.221.104) verursachte, sich mithin nicht im Militärdienst befand, keine Uniform trug und auch nicht soldberechtigt war, kann er (für den Zeitpunkt des Unfalls) nicht als «Angehöriger der Armee» bezeichnet werden. Somit richtet sich der Rückgriff für den dem Bund entstandenen Schaden nach Art. 8 und 10 VG sowie nach Art. 5 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (Verordnung zum VG, SR 170.321). Die sachliche Zuständigkeit der PRK wird durch Art. 10 Abs. 1 VG sowie Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zum VG begründet.